EGYM Wellpass Plus1 AGB-Änderung 2026: Ist das Check-in-Limit rechtens?

EGYM Wellpass Plus1 AGB-Änderung 2026: Ist das Check-in-Limit rechtens?

Wellpass Plus1-Mitglieder erhalten aktuell eine E-Mail zur AGB-Änderung: Ab dem 1. November 2026 sollen nur noch 10 Check-ins pro Monat möglich sein. Der Beitrag bleibt gleich. Wer nicht bis zum 15. Oktober 2026 kündigt, soll die neuen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) automatisch akzeptiert haben.

Kurz: derselbe Preis, deutlich weniger Leistung und Schweigen soll als Ja gelten. Das ist rechtlich angreifbar.

Was ändert sich bei der Wellpass Plus1 Mitgliedschaft?

Bisher konnten Plus1-Mitglieder das Partnernetzwerk ohne monatliche Obergrenze vor Ort nutzen. Ein pauschales Limit gab es nicht. Neu ab 01.11.2026: maximal 10 Check-ins oder Kursbuchungen im Kalendermonat. Zusätzlich kündigt Wellpass unter anderem Profilbildpflicht und Gerätebindung an. Der Kern der Änderungen ist das Besuchslimit.

Dürfen AGB einfach so geändert werden?

In der E-Mail klingt es so, als gäbe es nur zwei Möglichkeiten: kündigen oder die neuen AGB hinnehmen. Das stimmt so nicht.

Die Hauptleistung darf nicht einfach über neue AGB gekürzt werden.

Was Sie zahlen und was Sie dafür erhalten, ist der Kern des Vertrags. Bei EGYM Wellpass ist das der Zugang zum Partnernetzwerk ohne monatliche Besuchsgrenze. Zehn Check-ins bei gleichem Preis ändern genau dieses Verhältnis. Dafür braucht Wellpass Ihre ausdrückliche Zustimmung zu einem geänderten Vertrag. Eine Klausel, nach der Schweigen als Ja gilt, reicht dafür nicht.

Der Bundesgerichtshof hat das am 27. April 2021 entschieden (Az. XI ZR 26/20): AGB-Klauseln, die ohne inhaltliche Grenze die Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen fingieren, sind unwirksam. Über eine solche Fiktion könnte das Unternehmen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten verschieben. Für so weitreichende Änderungen braucht es einen echten Änderungsvertrag. Wer nicht widerspricht oder nicht kündigt, hat deshalb noch nicht dem Limit zugestimmt.

Die E-Mail hält sich nicht an die eigene Ziffer 11 der AGB

In den AGB (Stand Februar 2025) steht in Ziffer 11 ein eigenes Änderungsverfahren: EGYM Wellpass kündigt die neuen Bedingungen mindestens sechs Wochen vorher an. Wer innerhalb von sechs Wochen widerspricht, soll nicht zugestimmt haben. Wenn innerhalb dieser Frist nicht widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die E-Mail macht daraus etwas anderes: Wer nicht kündigt, habe den neuen AGB zugestimmt.

Das ist nicht dasselbe. Ein Widerspruch lehnt nur die Änderung ab. Der Vertrag soll weiterlaufen. Eine Kündigung beendet den ganzen Vertrag. Ziffer 11 verlangt den Widerspruch – nicht die Kündigung. Wellpass weicht damit von der eigenen Regelung ab.

Beide Punkte stehen unabhängig voneinander. Schon die Kürzung der Hauptleistung über eine Zustimmungsfiktion trägt nach dem BGH nicht. Zusätzlich folgt die Mail nicht dem Verfahren, das Wellpass selbst in Ziffer 11 beschrieben hat.

Ist das 10-Check-in-Limit eine erlaubte Preisanpassung?

Nein. Ziffer 6.7 der AGB erlaubt nur, den Preis an Kostenänderungen anzupassen. Hier bleibt der Preis gleich. Gekürzt wird die Leistung von Wellpass. Das ist etwas anderes. Unklare AGB gehen zulasten des Unternehmens (§ 305c Abs. 2 BGB).

Auch ein einseitiges Recht, die versprochene Leistung zu ändern, wäre nur wirksam, wenn die Änderung für Sie zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Zehn Besuche statt unbegrenzter Nutzung bei gleichem Preis ist für aktive Mitglieder in der Regel unzumutbar. Allgemeine Hinweise auf „Stabilität des Netzwerks“ ersetzen keinen triftigen, nachvollziehbaren Grund.

Kann EGYM Wellpass einfach kündigen?

Nach dem Wortlaut von Ziffer 6.3 der AGB (Stand Februar 2025) ja. Wellpass darf die Plus1-Mitgliedschaft bis zum 27. eines Monats zum Ende des Folgemonats in Textform kündigen. Ob Ziffer 6.3 einer Kontrolle standhält, ist damit nicht entschieden. Die Regelung steht in einem Fließabsatz unter der Sammelüberschrift „Zusätzliche Bestimmungen für den EGYM Wellpass Plus1 Tarif“ und vermengt mehrere Beendigungstatbestände, ohne das Kündigungsrecht von Wellpass gesondert kenntlich zu machen. Ob das dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt und ob die Klausel nach ihrem äußeren Erscheinungsbild überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist, hängt vom konkreten Vertragstext und vom Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Plus1-Mitglieds ab. Selbst wenn die Klausel wirksam einbezogen wäre, könnte die Ausübung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB), etwa wenn die Kündigung allein daran anknüpft, dass Sie einer unwirksamen Vertragsänderung widersprochen haben.

Rechtliche Bewertung in drei Sätzen

Das Check-in-Limit bei unverändertem Plus1-Beitrag ist eine nachträgliche Kürzung der Hauptleistung. Weder die Preisklausel noch die Zustimmungsfiktion in den AGB Stand Februar 2025 tragen das nach dem Maßstab des BGH. Ist die Änderung unwirksam, gilt der bisherige Leistungsumfang fort.

EGYM Wellpass Plus1 AGB-Änderung: Was Sie jetzt tun sollten

Sichern Sie die E-Mail und die AGB (Februar 2025). Entscheiden Sie zuerst, ob Sie die Mitgliedschaft behalten oder beenden wollen. Klicken Sie nicht vorschnell in der App auf „kündigen“, wenn Sie in Wahrheit nur das Limit ablehnen wollen.

Handeln Sie zeitnah. Wellpass setzt den 15. Oktober 2026 als Datum, bis zu dem Sie kündigen sollen. Wer die Änderung nicht will und Mitglied bleiben will, sollte die Ablehnung nicht auf die lange Bank schieben. Die Frist in der Mail nimmt Ihnen aber nicht die Rechte. Auch nach dem 15. Oktober und nach dem 1. November 2026 kann geprüft werden, ob das Check-in-Limit für Sie gilt.

Gerne prüfe ich die Angelegenheit für Sie und leite entsprechende rechtliche Schritte ein. Kontaktieren Sie mich gern für eine Erstberatung.

Rechtsanwältin Rebecca Asgari, München – bundesweit tätig im Vertrags- und AGB-Recht.

Hinweis: Dieser Beitrag ordnet den Vorgang rechtlich ein. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wellpass Plus1, EGYM Wellpass GmbH, AGB-Änderung zum 01.11.2026, Check-in-Limit, Nutzungsbedingungen Stand Februar 2025. Bewertung anhand BGB §§ 305c, 306, 307, 308 Nr. 4 und BGH XI ZR 26/20.



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